Die F-Gase-Verordnung und die Anforderungen für Betreiber

Ab 2024 wird die Höchstmenge und die entsprechende Quote für das Inverkehrbringen von F-Gasen nach Artikel 15 Absatz 1 auf 31 % abgesenkt. Dies führt zu einer weiteren entscheidenden Verknappung von F-Gasen.

Kürzlich verständigten sich Verhandlungsführer von EU-Parlament und -Rat auf einen Vorschlag zur Novellierung der F-Gase-Verordnung . Kernpunkte dieser sind unter anderem ein beschleunigter Phase-down der F-Gase bis auf null im Jahr 2050 sowie ein Verbot des Inverkehrbringens von stationären Kälteanlagen mit F-Gasen mit einem GWP über 150 ab 2030.

Grundsätzlich ist die F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 seit 1. Januar 2015 in Kraft. Sie gilt in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Die Verordnung regelt die industrielle Verwendung fluorierter Treibhausgase (F-Gase) und hat zum Ziel, die europaweiten Emissionen von klimarelevanten F-Gasen bis zum Jahr 2030 um 70 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 zu reduzieren.

Dementsprechend regelt diese Verordnung unter anderem:

  • die Emissionsbegrenzung, Verwendung, Rückgewinnung und Zerstörung von fluorierten Treibhausgasen und damit verbundene zusätzliche Maßnahmen,
  • Beschränkungen und Verbote für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen,
  • Verwendungsbeschränkungen für bestimmte fluorierte Treibhausgase z. B. bei Wartung und Instandhaltung,
  • Mengenbegrenzungen für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen („Phase Down“).

Für Planer, Hersteller, Importeure und Betreiber von gewerblichen und industriellen Klima- und Kälteanlagen sowie Wärmepumpen mit Kältemitteln bringt die neue Verordnung somit eine ganze Reihe von Beschränkungen und Verboten mit sich. Einige der in der Verordnung festgelegten Bestimmungen müssen bereits seit einigen Jahren umgesetzt werden, andere neue Regelungen müssen über die nächsten Jahre hinweg schrittweise erfüllt und befolgt werden.

Auf dieser Website finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Inhalte der neuen Verordnung. Dieser soll Sie dabei unterstützen, die für Sie gültigen Bestimmungen der F-Gase-Verordnung jeweils zum richtigen Zeitpunkt optimal umzusetzen.

Welche Bedeutung hat die EU-F-Gase-Verordnung?

Die F-Gase-Verordnung (EU) 517/2014 trat am 1. Januar 2015 in Kraft und stellt eine Verschärfung der zuvor geltenden F-Gase-Verordnung aus dem Jahr 2006 dar. Die Verordnung gilt in allen Mitgliedsländern der Europäischen Union und ist Bestandteil des europäischen Fahrplans für eine möglichst kohlenstoffarme Wirtschaft. Ihr zentrales Ziel ist, die Emissionen klimaschädigender fluorierter Treibhausgase zum Schutz der Umwelt deutlich zu reduzieren.

Die wichtigsten Inhalte der Verordnung

Die revisionierte Verordnung zielt im Kern darauf ab, bis zum Jahr 2030 die Emissionen der zur Verfügung stehenden neu verwendeten F-Gase und/oder ihr Treibhauspotenzial (GWP) in der EU um 70 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalent auf 35 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalent zu senken.
( Erläuterung des Begriffs CO₂-Äquivalent s. Absatz Phase-Down .)

Die Reduktion der F-Gase-Emissionen soll durch drei wesentliche Regelungsansätze erreicht werden:

  1. Einführung einer schrittweisen Beschränkung (Phase-Down) der am Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) .
  2. Schrittweise umzusetzende Verbote zur Verwendung und Inverkehrbringung von F-Gasen.
  3. Beibehaltung bzw. Ergänzung der sicherheitstechnischen und umweltrelevanten Regelungen zur Aufstellung von Kälteanlagen und Wärmepumpen sowie zu Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung, Entsorgung und Kennzeichnung.

Welche Gase fallen unter die F-Gase Verordnung?

Von der F-Gase-Verordnung sind allgemein die sogenannten fluorierten Treibhausgase HFKW (Fluorkohlenwasserstoffe), PFKW (Perfluorkohlenwasserstoffe) und SF6 (Schwefelhexafluorid) betroffen. Jedoch gelten die Maßnahmen der neuen Verordnung nicht für alle F-Gase. Der wichtige Phase-Down etwa bezieht sich auf HFKW, nicht jedoch auf PFKW und SF6. Für letztere Stoffe gelten wieder andere Vorschriften aus der aktuellen Verordnung.

Zu den in der Verordnung erfassten synthetischen Kältemitteln, die in Kälte-, Klima- und Wärmepumpengeräten und -anlagen eingesetzt werden, gehören die derzeit wichtigsten Kältemittel:

  • R 134A (GWP 1.430)
  • R 407C (GWP 1.744)
  • R 410A (GWP 2.088)
  • R 404A (GWP 3.922)
  • R 507 (GWP 3.990)

Der Phase-Down: Schrittweise Reduktion neuer Kältemittel

Ein zentraler Bestandteil der F-Gase-Verordnung ist der sogenannte Phase-Down, ein detailliert festgelegter Fahrplan, nach dem die EU-Mitgliedsstaaten im Zeitraum zwischen 2015 und 2030 die zur Verfügung stehenden neu hergestellten synthetischen Kältemittel schrittweise um 79 Prozent verringern müssen.

Konkret geht es darum, bis zum Jahr 2030 die verwendeten F-Gase und/oder ihr Treibhauspotenzial (GWP) in der EU um 70 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalent auf 35 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalent zu senken. „CO₂-Äquivalent“ benennt hierbei die neue Grundlage der Berechnung: Die zu reduzierenden Mengen neuer F-Gase werden nicht mehr in Tonnen beziffert, sondern in einer Zahl, die das sogenannte "Global Warming Potential" (GWP) der F-Gase benennt. Diese GWP-Zahl wird in „kg CO₂-Äquivalent“ angegeben.

Jedes Kältemittel hat demnach einen bestimmten GWP-Wert. So bedeutet „x kg CO₂-Äquivalent“: Bei der Emission eines Kilogramms Kältemittel wird der Treibhauseffekt gleichermaßen gesteigert wie bei der Freisetzung von x tausend kg CO₂ bei der Verbrennung von Öl oder Gas in einer Heizungsanlage.

Jetzt den GWP-Wert berechnen:

GWP-Rechner

Das Kältemittel hat einen GWP-Wert von:
Dies ergibt wiederum ein CO2-Äquivalent von: Tonnen
Information zum Prüfzyklus:
Ab dem 01.01.2015 ist der Einsatz von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen gemäß Verordnung (EG) 1005/2009 verboten. Es besteht dringender Handlungsbedarf!
Das Kältemittel hat einen zu hohen GWP-Wert! Seit 2020 ist dieser auf < 2.500 beschränkt (Kennzeichnungspflicht beachten). In diesem Bereich sind regelmäßige Dichtheitskontrollen (alle %s Monate) somit zwingend erforderlich! Es stehen jedoch viele andere Stoffe zur Verfügung. Sie sollten außerdem den Einsatz von natürlichen Kältemitteln (CO2, NH3 Kohlenwasserstoffe) oder im Servicefall einen Weiterbetrieb mit wiederaufbereitetem Kältemittel in Betracht ziehen.
Das CO2-Äquivalent liegt unterhalb der Grenzwerte, die derzeit eine regelmäßige Dichtheitskontrolle erfordern. Dennoch sollten Sie als Betreiber regelmäßig Dichtheitsprüfungen und Wartungen durchführen, damit Sie keine Maschinenausfälle riskieren.
Das CO2-Äquivalent liegt oberhalb der Grenzwerte. In diesem Bereich sind regelmäßige Dichtheitskontrollen (alle %s Monate) somit zwingend erforderlich! Außerdem bestehen Aufzeichnungspflichten und grundsätzlich Kennzeichnungspflichen u.a. bezüglich der Füllmenge, des GWP-Wertes und des CO2-Äquivalents.
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Der Phase-Down wirkt sich auf die gesamte Wertschöpfungskette der Industrie vom Hersteller bis hin zum Anwender aus. Zunächst werden Gerätehersteller, Importeure und Vertreiber (Großhändler) verpflichtet, die bisherigen Mengen der von ihnen eingesetzten Kältemittel einer EU-Meldestelle mitzuteilen. Auf Basis dieser Angaben werden den Unternehmen in den kommenden Jahren dann nur noch bestimmte, eingeschränkte Mengen an Kältemitteln (beziffert in Tonnen CO₂-Äquivalent) zugeteilt.

Diese den Phase-Down-Vorgaben entsprechenden Mengen dürfen dann in Geräte eingefüllt oder an zertifizierte Fachleute für Service und Wartung an Anlagen abgegeben werden. Diese drastische neue Maßnahme wird Industrie und Anwender zwingen, auf Kältemittel mit niedrigerem GWP-Wert umzusteigen.

Insbesondere der Phase-Down wird auch auf Betreiber von Anlagen vielfältige Auswirkungen haben. Durch die Verordnung werden künftig weniger HFKW auf dem Markt verfügbar sein, was zu einer deutlichen Preissteigerung führen dürfte. Nicht zuletzt ist vorhersehbar, dass – insbesondere bei Anlagen, die bisher mit künftig verbotenen Mitteln betrieben wurden – zunehmend alternative Kältemittel zum Einsatz kommen werden.

Diese alternativen Mittel sind jedoch zumeist brennbar und/oder weisen andere spezielle Eigenschaften auf, die es zu berücksichtigen gilt. Anwender und Betreiber werden daher in absehbarer Zeit mit neuen Voraussetzungen und Vorschriften konfrontiert sein, die einen sicheren, effizienten und konformen Umgang mit diesen Substanzen sicherstellen sollen.

Die wichtigsten Pflichten für Betreiber von Kälteanlagen

Die F-Gase-Verordnung sieht zahlreiche Verpflichtungen für Anlagenbetreiber vor, u.a. die Gewährleistung der Dichtheit sowie die korrekte Aufzeichnung und Rückgewinnung. Zudem müssen Betreiber sicherstellen, dass die Installation und Inbetriebnahme sowie Betrieb, Instandhaltung, Wartung, Reparatur und Außerbetriebnahme nur durch zertifiziertes Personal erfolgt – die Pflicht des Betreibers, die erforderliche Sachkunde von Unternehmen und Personen, die von ihm für Arbeiten an kältemittelhaltigen Anlagen beauftragt werden, selbst zu prüfen, gehört zu den zentralen Bestimmungen der aktualisierten F-Gase-Verordnung.

Von vornherein sollten Betreiber sicherstellen, dass die von ihnen beauftragten Kälteanlagenbauer und Planer in der Lage sind, umfassend über die Auswirkungen der F-Gase-Verordnung zu informieren.

Dichtigkeitskontrollen

Seit dem 1.1.2015 müssen Betreiber von Anlagen, die fluorierte Treibhausgase (die nicht Bestandteil von Schäumen sind) in einer bestimmten Menge CO₂-Äquivalent enthalten, sicherstellen, dass die Anlagen in einem festgelegten zeitlichen Turnus auf Undichtigkeiten kontrolliert werden. Die konkrete Anzahl der Dichtheitskontrollen hängt dabei von der Kältemittelfüllung der Einrichtungen ab. Wie häufig eine Dichtheitskontrolle für Anlagen mit einem bestimmten CO₂-Äquivalent pro Kältekreislauf, erfahren Sie in dieser Übersicht:

  • 5 bis 50 Tonnen (bzw. 10 bis 50 Tonnen bei hermetischen Anlagen) CO₂-Äquivalent pro Kältekreislauf: alle 12 Monate, bzw. alle 24 Monate, falls ein Leckage-Erkennungssystem installiert ist
  • 50 bis 500 Tonnen CO₂-Äquivalent pro Kältekreislauf: alle sechs Monate, bzw. alle 12 Monate, falls ein Leckage-Erkennungssystem installiert ist
  • Mehr als 500 Tonnen CO₂-Äquivalent pro Kältekreislauf: alle drei Monate bzw. alle sechs Monate, falls ein Leckage-Erkennungssystem installiert ist

Ab 500 Tonnen CO₂-Äquivalent werden Leckage-erkennungssysteme grundsätzlich vorgeschrieben.

Aufzeichnungspflicht

Der Betreiber einer Kälteanlage ist gemäß der F-Gase-Verordnung verpflichtet, die vorschriftsmäßig durchgeführten Dichtigkeitskontrollen aufzeichnen zu lassen. Diese Nachweise müssen vom Anlagenbetreiber und von dem Personal bzw. Unternehmen, das die Tätigkeiten durchführt, mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

Die Aufzeichnungen sind für die Einrichtungen grundsätzlich erforderlich, für die eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist. Diese müssen folgende Angaben enthalten:

  • Menge und Art der enthaltenen F-Gase,
  • Alle hinzugefügten Mengen an F-Gasen, z. B. bei Installation, Instandhaltung, Wartung oder im Falle einer Leckage
  • Name und Anschrift der Recycling- oder Aufarbeitungsanlage (ggfs. mit Zertifizierungsnummer), sofern recycelte oder aufgearbeitete F-Gase verwendet werden,
  • alle Mengen, die entnommen und zurückgewonnen werden,
  • das Unternehmen, das die Arbeiten an der Anlage durchgeführt hat (ggfs. mit Zertifizierungsnummer),
  • Ergebnisse der Dichtheitsprüfung (Nachprüfung),
  • Bei Stilllegung der Anlage: Maßnahmen zur Rückgewinnung und zur Entsorgung der fluorierten Treibhausgase.

Rückgewinnungspflicht

Die Betreiber von ortsfesten Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, sind verpflichtet, vor der Entsorgung und, falls erforderlich, während der Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an der Anlage für die ordnungsgemäße Rückgewinnung dieser Gase durch zertifizierte Personen oder Unternehmen zu sorgen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Gase recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden.

Fazit

Die aktuelle F-Gase-Verordnung wird zum einen diverse Verschärfungen und Neuerungen bei den Bestimmungen zur Herstellung und Betreibung von Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen nach sich ziehen. Vor allem aber wird die angestrebte massive Reduzierung des CO₂-Äquivalentes gravierende Veränderungen bei der Verwendung von Kältemitteln in Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen zur Folge haben. Durch das Quotensystem (Reduzierung der in Verkehr gebrachten Mengen schrittweise auf 21% im Jahr 2030) ist mit einer spürbaren Verknappung von GWP-relevanten Kältemitteln in den nächsten Jahren zu rechnen.

Daher sollten Anlagen rechtzeitig ordnungsgemäß gewartet und ggf. - den Vorgaben in der F-Gase-Verordnung entsprechend - auf alternative Kältemittel umgerüstet werden. Bei Neuanlagen werden künftig bestimmte Kältemittel ganz verboten sein. So dürfen bereits ab dem Jahr 2020 keine neuen Anlagen mehr mit R404A/R507 hergestellt werden.

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