Das Kältemittel R 404 A, seine Eigenschaften und mögliche Alternativen

Als Betreiber einer Anlage, die mit dem Kältemittel R 404A bzw. R 507 arbeitet, finden Sie im folgenden Text eine kurze Übersicht über R 404A und R 507 und in Frage kommende Alternativen zu diesen Kältemitteln. Zudem erläutern wir kurz den Handlungsbedarf, der aus der Verwendung von R 404A / R 507 für Sie entsteht, und informieren Sie, wo Sie weitergehende Informationen und Hilfestellung erhalten können.

Grundlegende Informationen zu R 404A / R 507

Die F-Gase Verordnung (EU) 517/2014 trat am 1. Januar 2015 in Kraft und stellt eine Verschärfung der zuvor geltenden F-Gase-Verordnung aus dem Jahr 2006 dar. Die Verordnung gilt in allen Mitgliedsländern der Europäischen Union und ist Bestandteil des europäischen Fahrplans für eine möglichst kohlenstoffarme Wirtschaft. Ihr zentrales Ziel ist, die Emissionen klimaschädigender fluorierter Treibhausgase zum Schutz der Umwelt deutlich zu reduzieren.

Aktuelle Situation

Grundsätzlich dürfen nur noch bis zum 31.12.2019 Neuanlagen mit dem Kältemittel R 404A verkauft werden. Gemäß der aktuellen F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 dürfen danach ortsfeste Kälteanlagen, die F-Gase mit einem GWP (Global Warming Potential)-Wert von ≥ 2500 enthalten, nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Mit einem GWP von 3920 ist R 404A von diesem Verbot betroffen.

Jedoch darf in Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die bereits in Verkehr gebracht wurden und in Betrieb sind, bei Wartungs- und Servicearbeiten bis zum 31.12.2029 recyceltes und frisches Kältemittel R 404A nachgefüllt werden.

Als weitere Maßnahme schreibt die geltende F-Gase-Verordnung im Rahmen des sogenannten „Phase-down“ bis zum Jahr 2030 schrittweise eine erhebliche Mengenbegrenzung von Kältemitteln mit einem hohen GWP vor. Die absehbare Folge: Es kommt zu Mittelverknappungen und daraus folgend zu starken Preiserhöhungen.

Angesichts der aktuellen Lage ist eine neue R 404A-Anlage also keinesfalls zu empfehlen. Bei beabsichtigter längerfristiger Betriebsdauer einer laufenden Anlage sollte die Umrüstung auf ein alternatives Kältemittel erwogen werden. Dabei sollte es sich um ein Mittel handeln, das nicht nur einen möglichst niedrigen GWP aufweist, sondern gleichzeitig auch in die Sicherheitsgruppe A1 kategorisiert ist (keine Flammenausbreitung, geringe Toxizität), eine möglichst gleiche Kälteleistung und gleich hohe Effizienz der Anlage erzielt sowie hinsichtlich der Dampfdrucklage ähnlich ist. Zudem sollte durch das neue Kältemittel kein Austausch der bestehenden Komponenten und kein Ölwechsel notwendig werden.

Mögliche Alternativen zu R 404A / R 507

Die meisten Hersteller haben – zumindest für spezielle Produkte – bereits entsprechende alternative Kältemittel mit deutlich niedrigerem GWP entwickelt, die den genannten Anforderungen weitgehend entsprechen. Als Ersatzstoff für R 404A werden u.a. die folgenden gehandelt:

  • R 452A (GWP 1945)
  • R 407F (GWP 1825)
  • R 449A (GWP 1397)
  • R 448A (GWP1387)

Die Kälteleistungen sind im Vergleich zu R 404A etwa gleich bzw. bei R 449A geringfügig niedriger. Bei allen möglichen Alternativen handelt es sich um Gemische mit hohem Temperaturgleit. R 448A und R 449A sind wegen ihrer niedrigen GWP-Werte nach Möglichkeit zu bevorzugen. Mit R 448A können durch die günstigere Kältezahl ggf. auch Einsparungen bei den Betriebskosten erzielt werden.

Fazit

Betreiber, die bisher R 404A als Kältemittel in ihren Anlagen verwenden, sind gezwungen, in absehbarer Zeit auf eine Alternative umsteigen müssen.

Weitere Infos: Der GWP-Wert von Kältemitteln und seine Bedeutung für Betreiber

Überprüfen Sie Ihren Handlungsbedarf ganz einfach mit unserem GWP-Wert-Rechner und finden Sie geeignete Alternativen:

Bitte füllen Sie folgende Felder aus.

Ab dem 01.01.2015 ist der Einsatz von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen gemäß Verordnung (EG) 1005/2009 verboten. Es besteht dringender Handlungsbedarf! Das CO2-Äquivalent liegt unterhalb der Grenzwerte, die derzeit eine regelmäßige Dichtheitskontrolle erfordern. Dennoch sollten Sie als Betreiber regelmäßig Dichtheitsprüfungen und Wartungen durchführen, damit Sie keine Maschinenausfälle riskieren. Das CO2-Äquivalent liegt oberhalb der Grenzwerte. In diesem Bereich sind regelmäßige Dichtheitskontrollen (alle %s Monate) somit zwingend erforderlich! Außerdem bestehen Aufzeichnungspflichten bezüglich der Füllmenge, des CO2-Äquivalents sowie der Recycling- oder Aufbereitungsanlagen.

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