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Mit dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement als gesetzliche Aufgabe des Arbeitgebers definiert worden. § 167 Abs. 2 SGB IX bestimmt wörtlich:
"Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeit, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (Betriebliches Eingliederungsmanagement)."
§ 167 Abs. 2 SGB IX
Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass das BEM „mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person“ durchzuführen ist. Daher geht hier nichts ohne oder gar gegen den Willen des betroffenen Arbeitnehmers. Arbeitnehmer haben keine rechtliche Pflicht, sich an einem BEM zu beteiligen.
Zunächst hat es keine Auswirkung, wenn Sie mit der Durchführung eines BEM nicht einverstanden sind. Die Ablehnung eines BEM hat keine unmittelbaren Folgen und muss auch nicht begründet werden. Mittelbar kann Ihre Entscheidung jedoch Folgen haben. Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen die Durchführung eines BEM angeboten, welches Sie abgelehnt haben, können Sie sich bei möglichen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen nicht darauf berufen, dass kein BEM durchgeführt oder eine leidens- oder behindertengerechte Anpassung des Arbeitsplatzes nicht versucht wurde.
Unmittelbar gibt es keine Sanktionen. Fachleute vertreten jedoch überwiegend die Auffassung, dass eine krankheitsbedingte Kündigung, die ohne Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements ausgesprochen wurde, in der Regel unverhältnismäßig und damit sozialwidrig ist.
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist zwar seit dem 01.04.2004 im § 167 Abs. 2 SGB IX gesetzlich geregelt, wird aber gesetzlich nicht verfolgt, es sei denn, es geht vor das Arbeitsgericht.
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