3d-Wiedergabe vieler weißer Gesetzesparagraphen, einer davon ist gelb

Telemedizin – was Sie wissen müssen!

Recht in Kürze

Der Begriff der Telemedizin beschreibt die medizinische Versorgung und Betreuung von Patienten unter Einsatz moderner Kommunikationsmittel und Informationstechnik.

Das E-Health-Gesetz („Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze“) schafft den rechtlichen Rahmen für den Umgang mit Patientendaten bei der Anwendung telemedizinischer Verfahren. Hierunter fällt auch die Videosprechstunde, die gemäß § 291g Absatz 4 SGB V seit 2017 zulässig ist. In der MBO-Ä (Musterberufsordnung-Ärzte) heißt es dementsprechend in § 7 Abs. 4, dass Ärztinnen und Ärzte zwar ihre Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt behandeln und beraten, eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien, z. B. im Rahmen einer Videosprechstunde, aber im Einzelfall erlaubt ist, wenn ärztlich vertretbar.

Die große Herausforderung bei der Videosprechstunde stellt für die Ärztinnen und Ärzte letztendlich die sichere Datenübermittlung dar. Denn der Umgang mit den besonders zu schützenden Gesundheitsdaten erfordert eine digitale Infrastruktur, die einen Zugriff durch Dritte nicht zulässt. Regelungen dazu finden sich in Anlage 31b im Bundesmantelvertrag zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.

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