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Der EU Green Deal legt dar, wie Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent werden soll. Ein wichtiger Baustein dabei ist der Umgang mit Abfällen. Erst kürzlich hat der Gesetzgeber die einschlägigen Vorgaben weiter präzisiert. Das ist umweltpolitisch ein richtiges und notwendiges Unterfangen. Gerade wir in den chemischen, pharmazeutischen und Prozessindustrien tragen nicht nur eine hohe gesellschaftliche, sondern auch ökologische Verantwortung. Hierzu können und müssen wir einen effektiven Beitrag leisten.
Ein Teilaspekt ist die Übergangsphase von der linearen zur zirkulären Kreislaufwirtschaft. Die Novelle des KrWG aus dem Jahr 2020 hat dazu erste Weichen gestellt. Darunter fallen:
Verpackungen machen einen wachsenden Anteil der produzierten Abfallmengen aus. Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes vom 2. Juni 2021 hat der Gesetzgeber weitere Verpflichtungen für Inverkehrbringer von Verpackungsabfällen formuliert. Es besteht nun eine generelle Pflicht zur Registrierung bzw. Lizenzierung der eingesetzten Verpackungen bei Abgabe an einen Endverbraucher.
Beispiel: Sie liefern einen von Ihnen hergestellten Rohstoff in 200 Stahlfässern an einen Kunden, der das Fass entleert und den Inhalt verbraucht. Es stehen immer vier Fässer auf einer Palette, die mit Schrumpffolie umwickelt sind.
Im ersten Schritt müssen Sie in LUCID einen Zugang/Login für Ihr Unternehmen erstellen. Dabei wird abgefragt:
Danach verschickt das System einen Link an die angegebene Mailadresse, über den die Erstellung des Logins binnen 24 Stunden abzuschließen ist.
Nun kann die eigentliche Registrierung starten:
Nach erfolgreicher Registrierung wird eine Registrierungsnummer vergeben. Der Hersteller ist verpflichtet, sein Register immer aktuell zu halten. Das Register ist öffentlich.
Außerdem kommen weitere Pflichten bezüglich Rücknahme, Entsorgung sowie Dokumentation auf die Hersteller zu.
Neu eingeführt werden die sog. Fulfillment-Dienstleister, z. B. Betreiber von Lagern oder Lohnhersteller. Diese dürfen darf ihre Tätigkeit nicht ausführen, solange die Registrierung des Kunden nicht vorliegt. Ein Fulfillment-Dienstleister führt mindestens zwei der folgenden Tätigkeiten aus:
Übrigens: Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfillment-Dienstleister und sind nicht betroffen.
Wir haben alle relevanten Gesetze und Verordnungen für Sie im Blick und informieren Sie rechtzeitig über mögliche Auswirkungen und Chancen für Ihr Unternehmen. Unsere Expertinnen und Experten im Bereich Kreislaufwirtschaft helfen Ihnen gerne weiter, ganz gleich, ob es um eine Beratung geht oder gar um die Stellung des Abfallbeauftragten.
Montag - Freitag8:00 - 17:00 Uhr
Wir sind für Sie da!