Von der Abfall- zur Kreislaufwirtschaft

Fahrplan zur Umsetzung des neuen Verpackungsgesetzes

Der EU Green Deal legt dar, wie Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent werden soll. Ein wichtiger Baustein dabei ist der Umgang mit Abfällen. Erst kürzlich hat der Gesetzgeber die einschlägigen Vorgaben weiter präzisiert. Das ist umweltpolitisch ein richtiges und notwendiges Unterfangen. Gerade wir in den chemischen, pharmazeutischen und Prozessindustrien tragen nicht nur eine hohe gesellschaftliche, sondern auch ökologische Verantwortung. Hierzu können und müssen wir einen effektiven Beitrag leisten.

Sind Sie und Ihr Unternehmen richtig vorbereitet?

Ein Teilaspekt ist die Übergangsphase von der linearen zur zirkulären Kreislaufwirtschaft. Die Novelle des KrWG aus dem Jahr 2020 hat dazu erste Weichen gestellt. Darunter fallen:

  • Erweiterte Produktverantwortung sowie stärkere Getrenntsammlungspflichten der Abfallerzeuger
  • Die Möglichkeit, bestimmte Verpackungswerkstoffe zu verbieten – eine erste Auswirkung ist die Einwegkunststoffverbots-Verordnung
  • Die explizite Aufforderung an öffentliche Auftraggeber, Recyclinganteile in ihre Ausschreibungen mit aufzunehmen
  • Die Erweiterung der Registerpflichten für Produkte, die aus Abfällen bestehen/entstehen.

Ganz aktuelle Entwicklung: Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG):

Verpackungen machen einen wachsenden Anteil der produzierten Abfallmengen aus. Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes vom 2. Juni 2021 hat der Gesetzgeber weitere Verpflichtungen für Inverkehrbringer von Verpackungsabfällen formuliert. Es besteht nun eine generelle Pflicht zur Registrierung bzw. Lizenzierung der eingesetzten Verpackungen bei Abgabe an einen Endverbraucher.

Was heißt das? Das Verpackungsgesetz zeigt deutlich, wie die Verzahnung von Produktverantwortung und Abfallrecht voranschreitet: Ab Juli 2022 müssen Sie alle Verpackungen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Verpackungsregister LUCID registrieren. Dies gilt auch für Transport- und Mehrwegverpackungen.

Beispiel: Sie liefern einen von Ihnen hergestellten Rohstoff in 200 Stahlfässern an einen Kunden, der das Fass entleert und den Inhalt verbraucht. Es stehen immer vier Fässer auf einer Palette, die mit Schrumpffolie umwickelt sind.

Im ersten Schritt müssen Sie in LUCID einen Zugang/Login für Ihr Unternehmen erstellen.
Dabei wird abgefragt:

  • Unternehmensname
  • Sprache
  • Verantwortliche Person im Unternehmen (Vorname, Nachname)
  • Bearbeiter im Unternehmen. Dieser kann, muss aber nicht mit der verantwortlichen Person identisch sein (Name, Vorname, E-Mail-Adresse, Kennwortvergabe)
  • Kontrolle der Daten und Abschließen der Anmeldung

Danach verschickt das System einen Link an die angegebene Mailadresse, über den die Erstellung des Logins binnen 24 Stunden abzuschließen ist.

Nun kann die eigentliche Registrierung starten:

  1. Herstellerangaben: Anschrift und Kontaktdaten Ihres Unternehmens; insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie die europäische oder nationale Steuernummer
  2. Die nationale Kennnummer, d. h. die Handelsregisternummer
  3. Stadt/Behörde, die die Handelsregisternummer vergeben hat
  4. Anschließend können weitere Ansprechpartner hinzugefügt werden. Angesprochen wird im elektronischen Schriftverkehr immer die verantwortliche Person
  5. Eingabe der Markennamen. Bei mehreren Marken kann man diese manuell hinzufügen. Es ist aber auch ein Upload möglich
  6. Angaben zu den Verpackungen, die der Hersteller in Verkehr bringt, gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5. In unserem Fall: Stahlfass (Verkaufsverpackung), Schrumpffolien und Paletten (Transportverpackung)
  7. Kontrolle der Daten; Bestätigung der Angaben sowie der Einhaltung der Verantwortlichkeiten

Nach erfolgreicher Registrierung wird eine Registrierungsnummer vergeben. Der Hersteller ist verpflichtet, sein Register immer aktuell zu halten. Das Register ist öffentlich.

Außerdem kommen weitere Pflichten bezüglich Rücknahme, Entsorgung sowie Dokumentation auf die Hersteller zu.

Neu eingeführt werden die sog. Fulfillment-Dienstleister, z. B. Betreiber von Lagern oder Lohnhersteller. Diese dürfen darf ihre Tätigkeit nicht ausführen, solange die Registrierung des Kunden nicht vorliegt. Ein Fulfillment-Dienstleister führt mindestens zwei der folgenden Tätigkeiten aus:

  • Lagerhaltung,
  • Verpackung,
  • Adressierung und
  • Versand von Waren, an denen Sie kein Eigentumsrecht haben.

Übrigens: Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfillment-Dienstleister und sind nicht betroffen.

Die Zeit drängt – wir unterstützen Sie gern!

Nicht wenige Unternehmen werden jetzt in Zugzwang geraten: Die Übergangsfristen laufen spätestens zum 01.07.2022 ab – einige Pflichten gelten bereits heute. Konzentrieren Sie sich trotzdem konsequent auf Ihr Kerngeschäft:

Wir haben alle relevanten Gesetze und Verordnungen für Sie im Blick und informieren Sie rechtzeitig über mögliche Auswirkungen und Chancen für Ihr Unternehmen. Unsere Expertinnen und Experten im Bereich Kreislaufwirtschaft helfen Ihnen gerne weiter, ganz gleich, ob es um eine Beratung geht oder gar um die Stellung des Abfallbeauftragten.

Kundenkontakt

Montag - Freitag
8:00 - 17:00 Uhr

Wir sind für Sie da!