3d-Wiedergabe vieler weißer Gesetzesparagraphen, einer davon ist gelb

Recht in Kürze: Unterweisung über E-Learning – darf ich das?

Viele Führungskräfte nutzen E-Learning, um ihre Beschäftigten regelmäßig zu informieren und zu unterweisen.

Die Vorteile liegen klar auf der Hand:

  • Die Module können bearbeitet werden, wann es die Zeit zulässt.
  • Über ein Lernmanagementsystem kann sich die Führungskraft ein Bild über den Bearbeitungsstand der Module verschaffen.
  • Das Verpassen von Unterweisungen (Urlaub, Krankheit) kann vermieden werden.
  • Gerade in Pandemiezeiten: Es müssen keine Termine gefunden werden, an denen alle Teilnehmer zusammenkommen.

Aber stellen Sie sich auch die Frage, welche Inhalte Sie mit E-Learning überhaupt vermitteln dürfen?

Die Unterweisungsinhalte sollen grundsätzlich arbeitsplatzspezifisch vermittelt werden (siehe DGUV Regel 100-001). Es bietet sich daher zunächst an, die Unterweisungen mit E-Learnings durchzuführen, die eine gewisse Allgemeingültigkeit haben. Dies gelingt zum Beispiel im Bürobereich sehr gut, aber auch mit Themen wie sicheres Arbeiten im Außendienst oder mit dem aktuellen Thema Hygiene im Pandemiefall.

Auch technische Inhalte lassen sich zielführend integrieren – zum Beispiel:

  • Gefahren des elektrischen Stroms
  • Gefahrstoffe
  • sicheres Gehen
  • Persönliche Schutzausrüstung
  • Gefahrenwahrnehmung

Wichtig ist hierbei, dass die spezifischen Gefahren nicht zu kurz kommen. Das geht zum Teil auch durch E-Learning: Einige Systeme lassen es zu, dass bestimmte Unterweisungsinhalte betriebsspezifisch aufgearbeitet werden. Die Anweisungen können in kurzer Zeit individuell erstellt bzw. angepasst werden, ein zusätzliches Anwendungsgebiet ist die Einweisung von externen Dienstleistern.

In vielen Fällen wird es sinnvoll oder verpflichtend sein, noch zusätzlich mündliche Unterweisungen durchzuführen. Ein Beispiel hierfür sind die Inhalte von spezifischen Betriebsanweisungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln im Betrieb. Für Gefahrstoffe verlangt der Gesetzgeber sogar explizit per Gefahrstoffverordnung (§ 14), dass die Beschäftigten über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechenden Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden.

Darüber hinaus kann auch eine praktische Übung sinnvoll oder gar vorgeschrieben sein. Ein Beispiel hierfür ist etwa die Benutzung von PSA gegen Absturz.

Die oben zitierte DGUV Regel 100-001 verlangt, dass eine Verständnisprüfung stattfindet. Hier zeigt sich klar der Vorteil von elektronischen Unterweisungen: Ein kleiner Test mit einem Fragenpool lässt sich in das E-Learning leicht integrieren, und die richtige Beantwortung wird im sogenannten Lernmanagementsystem dokumentiert.

Fazit:

E-Learning ist eine zulässige Form, die Unterweisungen der Beschäftigten durchzuführen. Mündliche Unterweisungen, bei denen Beschäftigte mit ihren Führungskräften im Gespräch bleiben, können und dürfen dadurch nicht vollständig ersetzt werden. So erhalten die Beschäftigten bei Bedarf Antworten auf Fragen zu den vermittelten Inhalten bzw. ergänzende mündliche Erläuterungen. Anzustreben ist hierbei ein klug angelegter Mix aus mündlicher Unterweisung und E-Learning („Blended Learning“), um das Thema Unterweisung rechtssicher und effizient im Griff zu haben.

Kundenkontakt

Montag - Freitag
8:00 - 17:00 Uhr

Wir sind für Sie da!