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Der Immissionsschutzbeauftragte berät den Unternehmer und die Betriebsangehörigen in allen Angelegenheiten, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können (§ 54 Abs. 1 BImSchG). Dies gilt für alle Unternehmen, die genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BImSchG betreiben, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen verursachen können. In Einzelfällen kann die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen angeordnet werden.
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