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Der Störfallbeauftragte berät den Unternehmer und die Betriebsangehörigen in allen Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein können (§ 58a Abs. 1 BImSchG). Dies gilt für alle Unternehmen, die als Betriebsbereich der oberen Klasse gem. 12. BImSchV (StörfallV) eingestuft sind. In Einzelfällen kann die Bestellung eines Störfallbeauftragten auch für Betriebsbereiche der unteren Klasse angeordnet werden, sofern Art und Größe der Anlage nahelegen, dass bei einer entsprechenden Störung Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft auftreten könnten.
Störfälle verhindern und sich im Idealfall selbst überflüssig machen.
Montag - Freitag8:00 - 17:00 Uhr
Wir sind für Sie da!