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Seit 1. Januar 2015 ist die F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Kraft. Sie gilt in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Die Verordnung regelt die industrielle Verwendung fluorierter Treibhausgase (F-Gase) und hat zum Ziel, die europaweiten Emissionen von klimarelevanten F-Gasen bis zum Jahr 2030 um 70 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 zu reduzieren.
Dementsprechend regelt diese Verordnung unter anderem:
Für Planer, Hersteller, Importeure und Betreiber von gewerblichen und industriellen Klima- und Kälteanlagen sowie Wärmepumpen mit Kältemitteln bringt die neue Verordnung somit eine ganze Reihe von Beschränkungen und Verboten mit sich. Einige der in der Verordnung festgelegten Bestimmungen müssen bereits seit einigen Jahren umgesetzt werden, andere neue Regelungen müssen über die nächsten Jahre hinweg schrittweise erfüllt und befolgt werden.
Auf dieser Website finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Inhalte der neuen Verordnung. Dieser soll Sie dabei unterstützen, die für Sie gültigen Bestimmungen der F-Gase-Verordnung jeweils zum richtigen Zeitpunkt optimal umzusetzen.
Die F-Gase Verordnung (EU) 517/2014 trat am 1. Januar 2015 in Kraft und stellt eine Verschärfung der zuvor geltenden F-Gase-Verordnung aus dem Jahr 2006 dar. Die Verordnung gilt in allen Mitgliedsländern der Europäischen Union und ist Bestandteil des europäischen Fahrplans für eine möglichst kohlenstoffarme Wirtschaft. Ihr zentrales Ziel ist, die Emissionen klimaschädigender fluorierter Treibhausgase zum Schutz der Umwelt deutlich zu reduzieren.
Die seit Januar 2015 geltende Verordnung hat die vorherige aus dem Jahr 2006 bedeutend verschärft. Die revisionierte Verordnung zielt im Kern darauf ab, bis zum Jahr 2030 die Emissionen der zur Verfügung stehenden neu verwendeten F-Gase und/oder ihr Treibhauspotenzial (GWP) in der EU um 70 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalent auf 35 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalent zu senken.( Erläuterung des Begriffs CO₂-Äquivalent s. Absatz Phase-Down .)
Von der F-Gase-Verordnung sind allgemein die sogenannten fluorierten Treibhausgase HFKW (Fluorkohlenwasserstoffe), PFKW (Perfluorkohlenwasserstoffe) und SF6 (Schwefelhexafluorid) betroffen. Jedoch gelten die Maßnahmen der neuen Verordnung nicht für alle F-Gase. Der wichtige Phase-Down etwa bezieht sich auf HFKW, nicht jedoch auf PFKW und SF6. Für letztere Stoffe gelten wieder andere Vorschriften aus der aktuellen Verordnung.
Zu den in der Verordnung erfassten synthetischen Kältemitteln, die in Kälte-, Klima- und Wärmepumpengeräten und -anlagen eingesetzt werden, gehören die derzeit wichtigsten Kältemittel:
Informationen zum Kältemittel "R 134a" mit einem GWP-Wert von 1430.
Informationen zum Kältemittel "R 410A" mit einem GWP-Wert von 2088.
Informationen zum Kältemittel "R 404 A" mit einem GWP-Wert von 3920.
Informationen zum Kältemittel "R 1234yf" mit einem GWP-Wert von 4.
Informationen zum Kältemittel "R 290" mit einem GWP-Wert von 3.
Ein zentraler Bestandteil der F-Gase-Verordnung ist der sogenannte Phase-Down, ein detailliert festgelegter Fahrplan, nach dem die EU-Mitgliedsstaaten im Zeitraum zwischen 2015 und 2030 die zur Verfügung stehenden neu hergestellten synthetischen Kältemittel schrittweise um 79 Prozent verringern müssen.
Konkret geht es darum, bis zum Jahr 2030 die verwendeten F-Gase und/oder ihr Treibhauspotenzial (GWP) in der EU um 70 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalent auf 35 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalent zu senken. „CO₂-Äquivalent“ benennt hierbei die neue Grundlage der Berechnung: Die zu reduzierenden Mengen neuer F-Gase werden nicht mehr in Tonnen beziffert, sondern in einer Zahl, die das sogenannte "Global Warming Potential" (GWP) der F-Gase benennt. Diese GWP-Zahl wird in „kg CO₂-Äquivalent“ angegeben.
Jedes Kältemittel hat demnach einen bestimmten GWP-Wert. So bedeutet „x kg CO₂-Äquivalent“: Bei der Emission eines Kilogramms Kältemittel wird der Treibhauseffekt gleichermaßen gesteigert wie bei der Freisetzung von x tausend kg CO₂ bei der Verbrennung von Öl oder Gas in einer Heizungsanlage.
Jetzt den GWP-Wert berechnen:
Anlagenfüllmenge beträgt (kg) *
Kältemittel * R22 R23 R32 R125 R134a R152a R227ea R236fa R245fa R290 R404A R407A R407C R407F R407H R410A R417A R422A R422D R427A R437A R438A R448A R449A R450A R452A R452B R454A R454B R454C R455A R469A R507A R508A R508B R513A R515B R600 R600a R717 R744 R1233zd R1234yf R1234ze
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Wir möchten Sie darüber aufklären, welche Vorgaben (hinsichtlich Dichtigkeitsprüfung, Aufzeichnungspflichten, F-Gas-Typ, regelmäßige Wartung usw.) derzeit und in den kommenden Jahren beachtet werden müssen und wo Sie professionelle Informationen, Beratung und Serviceleistungen erhalten. Fragen Sie jetzt ein unverbindliches Erstgespräch an!
Der Phase-Down wirkt sich auf die gesamte Wertschöpfungskette der Industrie vom Hersteller bis hin zum Anwender aus. Zunächst werden Gerätehersteller, Importeure und Vertreiber (Großhändler) verpflichtet, die bisherigen Mengen der von ihnen eingesetzten Kältemittel einer EU-Meldestelle mitzuteilen. Auf Basis dieser Angaben werden den Unternehmen in den kommenden Jahren dann nur noch bestimmte, eingeschränkte Mengen an Kältemitteln (beziffert in Tonnen CO₂-Äquivalent) zugeteilt.
Diese den Phase-Down-Vorgaben entsprechenden Mengen dürfen dann in Geräte eingefüllt oder an zertifizierte Fachleute für Service und Wartung an Anlagen abgegeben werden. Diese drastische neue Maßnahme wird Industrie und Anwender zwingen, auf Kältemittel mit niedrigerem GWP-Wert umzusteigen.
Insbesondere der Phase-Down wird auch auf Betreiber von Anlagen vielfältige Auswirkungen haben. Durch die Verordnung werden künftig weniger HFKW auf dem Markt verfügbar sein, was zu einer deutlichen Preissteigerung führen dürfte. Nicht zuletzt ist vorhersehbar, dass – insbesondere bei Anlagen, die bisher mit künftig verbotenen Mitteln betrieben wurden – zunehmend alternative Kältemittel zum Einsatz kommen werden.
Diese alternativen Mittel sind jedoch zumeist brennbar und/oder weisen andere spezielle Eigenschaften auf, die es zu berücksichtigen gilt. Anwender und Betreiber werden daher in absehbarer Zeit mit neuen Voraussetzungen und Vorschriften konfrontiert sein, die einen sicheren, effizienten und konformen Umgang mit diesen Substanzen sicherstellen sollen.
Die F-Gase-Verordnung sieht zahlreiche Verpflichtungen für Anlagenbetreiber vor, u.a. die Gewährleistung der Dichtheit sowie die korrekte Aufzeichnung und Rückgewinnung. Zudem müssen Betreiber sicherstellen, dass die Installation und Inbetriebnahme sowie Betrieb, Instandhaltung, Wartung, Reparatur und Außerbetriebnahme nur durch zertifiziertes Personal erfolgt – die Pflicht des Betreibers, die erforderliche Sachkunde von Unternehmen und Personen, die von ihm für Arbeiten an kältemittelhaltigen Anlagen beauftragt werden, selbst zu prüfen, gehört zu den zentralen Bestimmungen der aktualisierten F-Gase-Verordnung.
Von vornherein sollten Betreiber sicherstellen, dass die von ihnen beauftragten Kälteanlagenbauer und Planer in der Lage sind, umfassend über die Auswirkungen der F-Gase-Verordnung zu informieren.
Seit dem 1.1.2015 müssen Betreiber von Anlagen, die fluorierte Treibhausgase (die nicht Bestandteil von Schäumen sind) in einer bestimmten Menge CO₂-Äquivalent enthalten, sicherstellen, dass die Anlagen in einem festgelegten zeitlichen Turnus auf Undichtigkeiten kontrolliert werden. Die konkrete Anzahl der Dichtheitskontrollen hängt dabei von der Kältemittelfüllung der Einrichtungen ab. Wie häufig eine Dichtheitskontrolle für Anlagen mit einem bestimmten CO₂-Äquivalent pro Kältekreislauf, erfahren Sie in dieser Übersicht:
Ab 500 Tonnen CO₂-Äquivalent werden Leckage-erkennungssysteme grundsätzlich vorgeschrieben.
Der Betreiber einer Kälteanlage ist gemäß der F-Gase-Verordnung verpflichtet, die vorschriftsmäßig durchgeführten Dichtigkeitskontrollen aufzeichnen zu lassen. Diese Nachweise müssen vom Anlagenbetreiber und von dem Personal bzw. Unternehmen, das die Tätigkeiten durchführt, mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
Die Aufzeichnungen sind für die Einrichtungen grundsätzlich erforderlich, für die eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist. Diese müssen folgende Angaben enthalten:
Die Betreiber von ortsfesten Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, sind verpflichtet, vor der Entsorgung und, falls erforderlich, während der Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an der Anlage für die ordnungsgemäße Rückgewinnung dieser Gase durch zertifizierte Personen oder Unternehmen zu sorgen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Gase recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden.
Die aktuelle F-Gase-Verordnung wird zum einen diverse Verschärfungen und Neuerungen bei den Bestimmungen zur Herstellung und Betreibung von Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen nach sich ziehen. Vor allem aber wird die angestrebte massive Reduzierung des CO₂-Äquivalentes gravierende Veränderungen bei der Verwendung von Kältemitteln in Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen zur Folge haben. Durch das Quotensystem (Reduzierung der in Verkehr gebrachten Mengen schrittweise auf 21% im Jahr 2030) ist mit einer spürbaren Verknappung von GWP-relevanten Kältemitteln in den nächsten Jahren zu rechnen.
Daher sollten Anlagen rechtzeitig ordnungsgemäß gewartet und ggf. - den Vorgaben in der F-Gase-Verordnung entsprechend - auf alternative Kältemittel umgerüstet werden. Bei Neuanlagen werden künftig bestimmte Kältemittel ganz verboten sein. So dürfen bereits ab dem Jahr 2020 keine neuen Anlagen mehr mit R404A/R507 hergestellt werden.
Sie möchten einen zusätzlichen Überblick über alle für Sie relevanten Informationen? Hier können Sie sich unser Factsheet zur F-Gase-Verordnung herunterladen.
Interview mit den F-Gase-Experten Rainer Henrici und Christian Teller
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